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Organisation und Haftung

Haftung für Vorgesetzte und Verantwortliche

Der Betrieb einer Wasserversorgung als Pflichtaufgabe von Gemeinden bringt vielfältige Verpflichtungen mit sich.
Dadurch, jederzeit und fortwährend immer einwandfreies Trinkwasser liefern zu müssen, ergeben sich eine Vielzahl von Vorgaben.

§17 Abs. 1 Satz 3 Trinkwasserverordnung besagt, dass bei Planung, Bau und Betrieb von Anlagen für die Gewinnung, die Aufbereitung oder die Verteilung von Trinkwasser mindestens die aaRT (allgemein anerkannten Regeln der Technik) einzuhalten sind.

Die Anforderungen an die Eigenüberwachung von Wasserversorgungsanlagen sind in Art. 70 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) beschrieben. Gemäß §3 Abs. 2 der Eigenüberwachungsverordnung - EÜV vom 20.09.1995 haben die Wasserversorgungsunternehmen (WVU) die erforderlichen Überwachungseinrichtungen und Geräte vorzuhalten, einzubauen, zu betreiben und zu warten.

In Art. 57 Bayer. Gemeindeordnung, Abs. 2 ist nachzulesen: Die Gemeinden sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten.

Dazu passt noch eine Rechtsposition vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 75. Band, S. 329 ff) schreibt: Daraus hinaus ist von Betreibern gewisser technischer Anlagen zu verlangen, dass sie über die einschlägigen Vorschriften unterrichtet sind.

Personal

Gemäß DVGW-Regelwerk W1000, welche rechtlich den Charakter einer Empfehlung bwz. einer Leitlinie darstellt.

DVGW-Regelwerk

Auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen werden die sicherheits- technischen, hygienischen, umweltschutz- bezogenen, gebrauchstauglichkeitsbe- zogenen, verbrauchsschutzbezogenen und ORGANISATORISCHE Anforderungen an die Trinkwasserversorgung definiert.

Damit entspricht das Regelwerk auch der
EIGENVERANTWORTUNG, die der Gesetz- geber für die Themen Technische Sicher- heit, Hygiene und Umwelt- u. Verbraucher- schutz zugewiesen hat. Mit Integration der sicherheitstechnischen und hygienischen Anforderungen aus den europäischen Rechtsvorschriften.

Das Regelwerk beschreibt die Mindest- anforderungen des DVGW in diesem Bereich und stellt die Grundlage dar für eine sichere, zuverlässige, umweltver- trägliche und wirtschaftliche öffentliche Trinkwasserversorgung im Sinne der DIN 2000 und der gesetzlichen Regelungen.

Anforderungen

Der Wasserversorger trägt die Gesamtverantwortung für Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz und muss mindestens eine für den technischen Bereich verantwortliche technische Führungskraft bestellen.

Nicht delegierbare Aufgaben sind:
-- Unternehmensziele festlegen (z.B. Instandhaltungsstrategien)
-- Krisenmanagement
-- Festlegung der Personalausstattung und -Struktur
-- Vorgabe zur Fort- und Weiterbildung des eigenen Personals
-- Auswahl eines möglichen Dienstleisters und Sicherstellung der Überwachung

Kernelemente der Organisation

  • Handbuch (Aufbau- und Ablauforganisation)
  • Organigramm
  • Stellenbeschreibungen
  • Vertretungsregelung
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Arbeitsschutz
  • Schulungs-/Unterweisungsplan
  • Bereitschaftsdienst
  • Wartungsplan
  • Leitungsdokumentation
  • Risikomanagement
  • Kooperationen
  • Management von Störungen
  • Melde- und Entstörungsstelle
  • Sonstige Aufgaben